Der deutsche Krypto Steuerguide 2023

Accointing

Geschrieben von Erik Stephan

Jun 1, 2023

In diesem Guide erfährst du alles zur Krypto Steuer in Deutschland im Jahr 2023. Bitcoin, Staking, Defi und was man zum Finanzamt und der Steuererklärung wissen sollte.

Zuletzt aktualisiert: Jun 1, 2023

TL;DR

Mit Kryptowährungen erzielte Gewinne können drei Arten von Einkünften umfassen.

• Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen auf einer zentralen Handelsbörse (CEX) sowie auch auf einer dezentralen Handelsbörse (DEX) zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften §23 EStG. Alle Gewinne über der Steuerfreigrenze von 600 Euro pro Jahr sind zu versteuern.

• Einkünfte mit Kryptowährungen wie z.B. Einnahmen aus Staking oder Lending zählen zu den Sonstigen Einkünfte §22 Nr.3 EStG. Alle Gewinne über der Steuerfreigrenze von 256 Euro pro Jahr sind zu versteuern.

• Die Einkünfte aus Futures oder Margin Trading zählen grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen §20 EStG. Kapitalerträge bis 1.000 Euro (Steuerjahr 2023) sind als Sparerfreibetrag steuerfrei. Im Jahr 2022 lag dieser Wert noch bei 801 Euro.

• Der Steuersatz für privaten Veräußerungsgeschäfte und sonstige Einkünfte beträgt je nach Einkommen 0-45% und entspricht dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt pauschal 25%.

Krypto Steuer Deutschland - FAQs

Ich habe mit Kryptowährungen Gewinne gemacht, muss ich Steuern zahlen?

Werden steuerpflichtige Gewinne als Privatperson erzielt, müssen die erzielten Einkünfte versteuert und in der Steuererklärung angeben werden. Dennoch können Gewinne in folgenden Fällen auch steuerfrei bleiben:

1. Gewinne werden außerhalb der Haltefrist von einem Jahr erzielt, bedeutet die Kryptowährung wurde länger als ein Jahr gehalten..

2. Gewinne und Verluste sind am Ende des Steuerjahres ausgeglichen.

3. Die Freigrenze von 600 Euro wurde im Steuerjahr nicht überschritten

Sind Einkünfte wie Staking oder Lending steuerbar?

Je nach Einkunftsart ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar. Dabei berechnet sich der Wert anhand des Marktwertes bei Erhalt der Kryptowährung und wird als Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. 

Ist die Gesamtsumme aller erhaltenen Zuflüsse im Steuerjahr unterhalb der Freigrenze von 256 Euro, müssen keine Steuern gezahlt werden. 

Ist der Tausch von Kryptowährungen steuerbar?

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung kann ebenfalls steuerpflichtig sein. Das bedeutet, dass jedes Mal, wenn eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht wird, ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust anfallen kann. Dies gilt auch, wenn zwischen verschiedenen Stablecoins getauscht wird. Gedanklich ist ein Tausch immer ein Verkauf der Kryptowährung gegen Euro und gleichzeitig eine Anschaffung der neuen Kryptowährung mit Euro. Je nach Haltefrist löst also ein Tausch eine Steuerpflicht aus.

Ich habe mit Kryptowährungen nur Verluste gemacht, muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben?

Es ist nicht verpflichtend die Verluste steuerlich geltend zu machen, jedoch kann es große Vorteile haben, die Verluste in der Steuererklärung anzugeben. Diese Verluste kann man nutzen und mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnen, sowie in das Vorjahr rücktragen. Dabei können die Verluste mit bereits versteuerten Gewinnen verrechnet werden, sodass man einen Teil der bereits gezahlten Steuer des Vorjahres zurückerhält. 

Sollte man keine Verluste angeben und eine Steuererklärung abgeben, kann man von dem Vorteil des Verlustpolsters für zukünftige Jahre, nicht mehr profitieren. 

Was sind Kryptowährungen im steuerlichen Sinne?

Kryptowährungen gelten als immaterielle Wirtschaftsgüter und erzielten Gewinne sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg definierte den Begriff des Wirtschaftsguts als„sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“

Die immaterielle Eigenschaft und die Tatsache, dass Kryptowährungen austauschbar (fungible) sind, macht die steuerliche Aufbereitung schwierig und lässt sich nur mit Bewertungsmethoden (z.B. FIFO) bewältigen. Aus diesem Grund wird eine manuelle Aufarbeitung sehr schnell kompliziert und ist meist nur mit entsprechenden Tools möglich, Accointing hilft dir dabei.

Kann man Kryptowährungen auf einer bankrotten Börse als Verlust anmelden? 

Grundsätzlich müssen entstandene steuerpflichtigen Gewinne oder Einkünfte unabhängig auf welcher Börse und Wallet sie entstanden sind, ebenfalls versteuert werden. Sollten sich die Kryptowährungen noch auf einer bankrotten Exchange befinden, aber wie im Falle von FTX kein Zugriff möglich sein, lässt sich aktuell nur schwer ein steuerlicher Totalverlust geltend machen. Im steuerlichen Sinne haben die Kunden nicht endgültig alle Assets verloren, da sie im Konkursverfahren als Gläubiger gelten und die Möglichkeit besteht, dass sie zumindest einen Teil zurückerhalten. Aus diesem Grund haben die Steuerzahler noch keinen Totalverlust realisiert und die Höhe des Verlusts bleibt bis zur Beendigung des Konkursverfahrens unbekannt.

Kann das Finanzamt Kryptogewinne überhaupt sehen? 

Alles auf der Blockchain (On-Chain) ist für jeden mit der öffentliche Adresse eines Wallets vollständig sichtbar. Bei der Auswertung helfen den Behörden mittlerweile Analyse-Tools wie z.B. Chainalysis, mit welchen es möglich ist, Sender und Empfänger einer Transaktion zu identifizieren und steuerpflichtige Gewinne teilweise nachzuvollziehen. 

Ebenso ist es möglich, dass Transaktionen auf Handelsbörsen (Off-Chain) einer bestimmten Person zugeordnet werden, so haben Finanzbehörden in der Vergangenheit bereits entsprechende Datensätze von Kryptobörsen angefordert. Es ist davon auszugehen, dass die Anonymität im Kryptomarkt weiter zurückgehen wird und neue Regulierungen wie z.B. MiCA oder TFR auf dem Kryptomarkt weiter für mehr Transparenz und Sicherheit, aber auch für weniger Anonymität sorgen.

Der Handel mit Kryptowährungen

Wird eine Kryptowährung verkauft oder gegen eine andere Kryptowährung getauscht, gilt der entstandene Gewinn oder Verlust als realisiert. Je nach Haltefrist kann dies steuerpflichtig oder steuerfrei sein.  

Steuerpflichtige Veräußerungen

Gewinne und Verluste bei Verkauf einer Kryptowährung sind steuerpflichtig, wenn diese weniger als ein Jahr gehalten wurden. Faktoren zur Berechnung des Gewinns sind die Anschaffungskosten, der Veräußerungspreis und die Haltedauer. 

Als steuerpflichtig gelten z.B. (weniger als ein Jahr Haltedauer) 

• der normale Verkauf auf einer zentralen Handelsbörse (CEX)

• der Swap (Verkauf) auf einer dezentralen Handelsbörse (DEX)

• die Verwendung von Kryptowährungen (z.B. Bezahlung eines Produktes oder Services)

Dabei wird der steuerbare Gewinn oder Verlust wird für jede Veräußerung nach der folgenden Formel berechnet.

Verkauf von Kryptowährungen gegen Fiatwährungen

Der Verkauf gegen eine Fiatwährung kann je nach Haltefrist steuerpflichtig sein und zählt zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG. Der Veräußerungspreis ist anhand der Fiatwährung recht einfach ermittelbar und entspricht dem Betrag, den man in Euro erhält.

Tausch einer Kryptowährungen gegen eine andere Kryptowährung

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung kann ebenfalls steuerpflichtig sein. Das bedeutet, dass jedes Mal, wenn eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht wird, ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust entstehen kann. Dies gilt auch, wenn zwischen verschiedenen Stablecoins getauscht wird. 

Gedanklich kann man sich vorstellen, dass ein Tausch immer ein Verkauf der Kryptowährung gegen Euro und gleichzeitig eine Anschaffung der neuen Kryptowährung mit Euro ist.

Steuerfreie Veräußerungen

Wird eine Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten ist die Veräußerung steuerfrei. Der Vorteil ist, dass auf Gewinne keine Steuern gezahlt werden müssen. Der Nachteil dabei ist jedoch, dass realisierte Verluste ebenfalls steuerfrei sind und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Haltefrist oder Haltedauer bei Kryptowährungen

Im deutschen Steuerrecht ist mit der Haltefrist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Kryptowährung gemeint. Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, ohne zwischendurch verkauft oder gegen eine andere Kryptowährung getauscht zu werden, ist der Gewinn steuerfrei. 

Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung

weniger als 1 Jahr = steuerpflichtig

mehr als ein Jahr = steuerfrei

Ein Transfer von einem Wallet zu einem anderen Wallet beeinflusst die Haltedauer nicht, da mit den Anschaffungsdaten auch das Anschaffungsdatum übertragen wird. Die Reihenfolge der Veräußerung wird durch die Bewertungsmethode bestimmt.

Die Bewertungsmethoden FIFO, LIFO, HIFO

Die Bewertungsmethode regelt, welche Anschaffungsdaten der Kryptowährung bei Verkauf zur steuerlichen Bewertung und der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden. Konkret bedeutet der Kauf derselben Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unterschiedlichen Preisen, dass jeder einzelne Anschaffungsvorgang spezifische Merkmale enthält (Zeitpunkt und Anschaffungskosten). Diese Daten sind bei Verkauf für die Berechnung des Gewinns relevant.

Beispiel:

Kauf: 01.02.2021 1 BTC  für 5.000 Euro 

Kauf: 01.03.2021 1 BTC  für 10.000 Euro 

Kauf: 01.05.2021 1 BTC  für 8.000 Euro

Verkauf: 01.10.2021 1 BTC für 20.000 Euro

FIFO-Methode (First-In First-Out): 

Was zuerst gekauft wurde, wird zuerst verkauft.

Der zuerst angeschaffte BTC vom 01.02.21 wird bei Verkauf herangezogen, somit ist das Anschaffungsdatum 01.02.2021 und der Anschaffungspreis 5.000 Euro relevant. 

Der Veräußerungsgewinn wäre in dem Fall: 20.000 Euro – 5.000 Euro = 15.000 Euro 

LIFO-Methode (Last-In First-Out): 

Was zuletzt gekauft wurde, wird zuerst verkauft.

Der zuletzt angeschaffte BTC vom 01.05.21 wird bei Verkauf herangezogen, somit sind das Anschaffungsdatum 01.05.2021 und der Anschaffungspreis 8.000 Euro relevant.

 Der Veräußerungsgewinn wäre in dem Fall: 20.000 Euro – 8.000 Euro = 12.000 Euro 

HIFO-Methode (Highest-In First-Out): 

Hier ist nicht der Zeitpunkt relevant, sondern die Höhe des Anschaffungspreises.

Der BTC mit dem höchsten Anschaffungspreis wird beim Verkauf zuerst herangezogen, somit ist das Anschaffungsdatum 01.03.2021 und der Anschaffungspreis 10.000 Euro relevant. 

Der Veräußerungsgewinn wäre in dem Fall: 20.000 Euro – 10.000 Euro = 10.000 Euro 

Welche Methode wird vom Finanzamt anerkannt? 

Die vom Finanzamt generell anerkannte Methode ist die First-in First-Out (FIFO) Methode. Das zuerst angeschaffte Wirtschaftsgut wird zuerst wieder verkauft. Die Last-In First-Out Methode (LIFO) oder die Highest-in First-Out Methode (HIFO) werden generell eher nicht anerkannt. Der neueste Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bestätigt, dass die bereits bestehende Einschätzung weiterhin gültig ist und FIFO die generell anzuwendende Methode ist.

BMF Entwurf* (10.05.2022): “Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo).”

Bewertungsmethode pro Wallet oder pro Kryptowährung? 

Die Bewertung wird jür jede einzelne Kryptowährung durchgeführt und für jede einzelne Wallet / Exchange angewandt. Die anerkannte Methode des Finanzamts ist die walletbezogene Methode, also die Bewertung für jedes einzelne Wallet. Die Methode, alle Kryptowährungen in einem großen gemeinsamen Wallet zu bewerten, wird generell nicht anerkannt.

BMF Entwurf* (10.05.2022): Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.

Dies bestätigt, dass die gewählte Bewertungsmethode pro Wallet verwendet und vom Finanzamt akzeptiert wird.

Darf die Bewertungsmethode einfach geändert werden? 

Generell sollte die Bewertungsmethode nicht geändert werden, wenn bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde und sich somit bereits auf eine Methode festgelegt wurde. Die Bewertung wird immer für den kompletten Transaktionsdatensatz durchgeführt und ist in den einzelnen Steuerjahren schwer abzugrenzen. Ebenso ist ohnehin zu empfehlen die vom Finanzamt akzeptierte Methode FIFO pro Wallet zu wählen und über mehrere Steuerjahre hinweg beizubehalten. 

Ab wann muss man dem Finanzamt Kryptogewinne melden?

Ist die Gesamtsumme der Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen unter der Freigrenze von 600 Euro, muss dies nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dennoch wird empfohlen auch bei steuerpflichtigen Gewinnen unter 600 Euro das Finanzamt zu informieren und anhand des Steuerreports transparent offenzulegen, dass die steuerpflichtige Gesamtsumme im Steuerjahr nicht die Freigrenze überschreitet.

Mit der Abgabe des Steuerreports lassen sich anhand der Transaktionshistorie ebenfalls problemlos steuerfreie Gewinne mit einer Haltedauer über einem Jahr zweifelsfrei belegen. So wird es erfahrungsgemäß bei künftigen Steuererklärungen zu weniger Rückfragen, zu den bereits erzielten steuerfreien Gewinnen der Vorjahre kommen. Grundsätzlich hat jeder mit steuerpflichtigen Gewinnen unter 600 Euro die Wahl, das Finanzamt zu informieren und die Gewinne im Zuge der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Einkünfte mit Kryptowährungen

Besteuerung der Einkünfte

Mittlerweile kann man aus einer Vielzahl von verschiedenen Quellen Kryptowährungen erhalten, ohne diese jemals gekauft zu haben. Meist muss man eigene Kryptowährungen hinterlegen oder aktiv etwas leisten. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass bei einer Leistung der Zufluss der Kryptowährungen steuerbar ist. Es handelt sich in der Regel um sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG oder in Einzelfällen auch um Kapitalerträge nach §20 EStG.

Die Höhe der Einnahmen bestimmt den Marktwert der erhaltenen Kryptowährung zum Zeitpunkt des Zuflusses. Dies ist meist der Zeitpunkt, an dem die Token auf das Wallet eingezahlt werden und man darüber selbständig verfügen, sie also bei Bedarf verkaufen kann.

Wertermittlung der Einkünfte 

Das BMF hat im neuen Entwurf darauf verwiesen, dass folgendes gilt: “Bei fehlenden Börsenkursen kann ein Kurs von einer Handelsplattform (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder einer webbasierten Liste (z. B. https://coinmarketcap.com/de) angesetzt werden.” Die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährung entsprechen den von Coinmarketcap zur Verfügung gestellten Marktwerten zum Zeitpunkt des Erhalts der Kryptowährung.

Beispiel: 100 Cardano aus Staking

Marktwert auf CMC zum Zeitpunkt der Einzahlung von 1 ADA = 1 Euro

Damit ergibt sich ein steuerbarer Zufluss von 100 Euro (100 x 1 Euro) Der Zuflusswert von 100 Euro ist als Einkünfte nach §22 Nr.3 zu versteuern, auch wenn der Wert der Cardano später wieder abnimmt.

Private und gewerbliche Einkünfte 

Meist handelt es sich um private EInkünfte, dennoch stellt sich oft die Frage, ab wann es sich nicht mehr um private sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG, sondern es um gewerbliche Einnahmen nach §15 EStG handelt. Die kann geprüft werden, denn dabei müssen grundsätzlich vier Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Selbständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltige Betätigung
  • Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr

Zudem müssen folgende Punkte zutreffen:

  • Keine private Vermögensverwaltung
  • Keine selbständige Arbeit (§18 EStG)
  • Keine Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)

Je nach Art der Einkünfte müssen all diese Punkte einzeln zutreffen und dabie wird generell der Bereich der privaten Vermögensverwaltung selten verlassen, weshalb es sich meist nicht um gewerbliche Einnahmen handelt. Jedoch gilt zu beachten, dass es sich bei Einkünften aus Mining und Masternodes um gewerbliche Einkünfte handeln kann.

Mining 

Um die Einnahmen aus Proof-of-Work Mining steuerlich zu bewerten, muss man zunächst zwischen den verschiedenen Mining Formen unterscheiden:

Solo Mining

Zeiten, in denen man mit seinem heimischen PC beim Mining einen BTC Block “gefunden” hat und anfangs dafür noch 12 BTC erhielt, sind längst vorbei. Mittlerweile wird Mining meist mit speziellem Mining-Equipment in Ländern mit möglichst geringen Stromkosten betrieben. Daher ist das Betreiben von Solo Mining in Deutschland in der Regel nicht mehr rentabel. Bei Solo Mining können alle Tatbestandsmerkmale des neuen BMF Schreibens erfüllt sein und sind bei dauerhaft angelegten Mining Einkünften, somit eher als gewerblich einzustufen.

Pool Mining

Dabei bündeln mehrere Miner ihre Rechenleistung (Hash Power) und erhöhen somit die Chance, einen Block zu finden. Die Rewards werden dabei anteilsmäßig der Hashpower geteilt. Ob die Einkünfte als gewerblich oder privat einzustufen sind, ist generell schwer zu sagen und sollte im Zweifel von einem Experten geprüft werden. 

Cloud Mining

Durch den Kauf von Rechenleistung eines Drittanbieters erhält man einen Anteil an den Mining Rewards. Dabei fehlt es an Selbständigkeit und eine Gewerblichkeit kann demnach meist ausgeschlossen werden. Die Rewards sind also privat einzustufen und als Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

Werden die Einnahmen als privat angesehen, so wird der Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert. Sind die Einnahmen gewerblich, so gelten etwas andere Regeln, jedoch sind dort die Ausgaben für Strom und Equipment als Betriebsausgaben abziehbar. 

BMF Update* (10.05.2022): Das BMF sagt, dass es sich bei Mining um private oder gewerbliche Einnahmen handeln kann. Eine Gewerblichkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn:

  • eine Wiederholungsabsicht vorliegt, die Tätigkeit also nachhaltig angelegt ist
  • auf Dauer dazu geeignet ist, Gewinn zu erzielen
  • am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, da derjenige der den Block erstellt, die Rechnerleistung für die Verifikation der Transaktionsdaten und deren Aufnahme in einen neu zu erstellenden Block der Blockchain zur Verfügung stellt
  • die Blockerstellung keine private Vermögensverwaltung darstellt
  • eine Mitunternehmerschaft vorliegt.

Beim Mining können je nach Art und in Umfang alle Punkte zutreffen und als gewerblich einzustufen sein. Als gewerbliche Einnahmen zählen dabei die Blockbelohnungen und die erhaltenen Transaktionsgebühren. 

Staking

Gibt man die Coins in einen Staking-Pool, beteiligt man sich durch Proof-of-Stake an der Blockerstellung und erhält hierfür Rewards in Form von zusätzlichen Kryptowährungen. Ob es sich um dieselbe Kryptowährung, wie die für das Staking eingesetzte oder um ein gänzlich neue handelt, ist steuerlich nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Zufluss von Staking als Einkünften nach §22 Nr.3 EStG steuerbar ist, mit dem Marktwert bei Zufluss bewertet und später mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wird.

Erhält man täglich Staking Rewards in Höhe von 0.1 ETH im Wert von 100 Euro (Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses), so hat man tägliche Einkünfte und muss diese entsprechend versteuern. Es ist nicht entscheidend, ob man die Staking Rewards auf einer zentralen Handelsbörse (Kraken, Coinbase, Binance) oder auf einem “Unhosted Wallet” (Metamask, Trezor) erhält. In beiden Fällen ist der Zufluss zum Marktwert steuerbar und wird anhand der Preisdaten von Coinmarketcap ermittelt.

Aktives und passives Staking

Der Consensus Algorithmus Proof-of-Stake wird vom BMF im neusten Schreiben in aktives und passives Staking unterteilt und bringt dabei den Begriff Forging ins Spiel. Betreibt man Staking als Delegator oder Validator, gilt man eher als “aktiv”, wobei die Teilnahme an einem Staking Pool eher als “passiv” zu sehen ist.

Im Sinne des Bundesfinanzministeriums (BMF) hat aktives Staking den Begriff Forging und bedeutet, dass man beim Proof-of-Stake (PoS) aktiv an der Blockerstellung teilnimmt und als Validator entsprechend Erträge für die Validierung der Blöcke erhält. Genauso kann man im sogenannten Delegated Proof-of-Stake (dPoS) aktiv als ausgewählter Delegator für die Validierung der Blöcke verantwortlich sein und Erträge erhalten. Die in beiden Fällen erhält der Teilnehmer Einnahmen aus der Blockbelohnung und den Transaktionsgebühren, was je nach Umfang eine gewerbliche Tätigkeit sein kann.

Passives Staking ist laut Ansicht des BMF die ledigliche Teilnahme an einem Staking-Pool, da man nicht selbst als Forger tätig ist, sondern seine Kryptowährung nur zur Verfügung stellt. Die Kryptowährung muss dabei nicht auf eine andere Wallet übertragen, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum gesperrt werden. Als Belohnung erhält man, je nachdem wie groß der Stake ist, einen Anteil der Blockbelohnung und Transaktionsgebühren des Staking-Pools. Die Teilnahme an einem Staking Pool ist als private Tätigkeit anzusehen und steuerlich somit als Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG einzuordnen. Bei Staking auf zentralen Handelsbörsen wie Kraken oder Binance kann man generell von passivem Staking ausgehen.

Grundsätzlich ist also entscheidend, ob man mit den eingesetzten Kryptowährungen (Stake) aktiv an der Blockerstellung teilnimmt oder passiv lediglich mit der Bereitstellung eines Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung am Staking teilnimmt. Die Haltefrist des Stakes verändert sich laut dem neuesten BMF-Schreiben nicht, sodass nach einem Jahr Veräußerungsgewinne steuerfrei sind.

Lending

Durch die Nutzungsüberlassung der eigenen Kryptowährungen für einen bestimmten Zeitraum lassen sich Erträge in Form der verliehenen Kryptowährung oder einer neuen Kryptowährung verdienen. Diese erhaltenen Lending Rewards sind gemäß §22 Nr.3 EStG steuerbar und mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Das Verleihen der Kryptowährung ist meist kein steuerbarer Vorgang, sodass die Haltefrist von einem Jahr auch während des Verleihvorgangs fortbesteht.

Masternodes

Eine Masternode ist ein besondere Knotenpunkt (Node) in der Blockchain und fungiert als Netzwerkknoten mit besonderen Aufgaben wie z.B. die Überwachung des Netzwerks oder die Durchführung von Transaktionen. Für den Betrieb einer Masternode ist meist ein Server und die Einlage einer bestimmten Anzahl der jeweiligen Kryptowährung nötig. Im Gegenzug erhält der Masternode Betreiber eine Anteil des Block Rewards. Da man hierbei generell aktiv an der Blockerstellung teilnimmt, ist dies laut Ansicht des BMFs eher als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.

Airdrop 

Bei einem Airdrop erhält der Nutzer eine bestimmte Anzahl einer meist neuen virtuellen Währung, ohne dass er dafür aktiv etwas tun muss bzw. eine Leistung die Höhe des erhaltenen Airdrops bedingt. Wurde der Nutzer für den Airdrop zufällig ausgewählt oder hat lediglich seine Daten über ein Online Formular zur technischen Verteilung der Token wie z.B. die Wallet Adresse übermittelt, so ist der Zufluss des Airdrops steuerfrei.

Ein Airdrop wird steuerpflichtig, wenn eine Leistung den Erhalt des Airdrops bedingt. Dies ist der Fall, wenn z.B. Bilder oder Projekte auf Twitter geteilt werden und der Link über das Online-Formular als Nachweis eingetragen werden muss. Auch wenn die Ausschüttung des Tokens auf den sozialen Medien oft als Airdrop beworben wird, handelt es sich in dem Fall eher um ein Bounty, da die Ausschüttung an eine bestimmte Leistung geknüpft wird. Der Zufluss der Token ist in dem Fall als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG steuerpflichtig und wird mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.

Sollte jedoch der Zufall über den Erhalt der Token entscheiden, ist der Zufluss steuerfrei. Dies ist auch der Fall, wenn eine gewisse Leistung in Form von geteilten Bildern auf Twitter die Teilnahme an der Ausschüttung bzw. der zufälligen Zuteilung bedingt. 

Marktwert des Airdrops

Generell ist die Kostenbasis der Marktwert bei Zufluss der Kryptowährung. Ist die Währung jedoch noch nicht auf einer Börse gelistet und somit kein Marktkurs ermittelbar, so muss der Wert 0 angesetzt werden.

Wird die Kryptowährung aus dem Airdrop innerhalb eines Jahres verkauft, muss der volle Verkaufswert versteuert werden. Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres verkauft, muss nicht der volle Verkaufswert, sondern lediglich der Gewinn zwischen Anschaffung und Veräußerung versteuert werden.

Hard Forks 

Eine Hard Fork ist mit einer Aufspaltung der Blockchain zu vergleichen, wobei das Ursprungsasset und das neue Asset, ab dem Zeitpunkt der Aufspaltung gleichzeitig weiterbestehen. Das bekannteste Beispiel ist Bitcoin als Ursprungsasset und Bitcoin Cash als neues Asset. Steuerlich gesehen, ist der Zufluss des neuen Assets nicht steuerpflichtig. 

Nun stellt sich die Frage nach Anschaffungsdatum und Kostenbasis (Anschaffungswert). Anschaffungsdatum des neuen Assets ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Ursprunsassets, wird dieses Ursprungsasset bei Erhalt des Hardforks schon mehr als ein Jahr gehalten, ist der direkte Verkauf in jedem Fall steuerfrei. Wird das neue Asset innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Ursprungsassets verkauft. So werden Anschaffungskosten anhand der Marktwerte ermittelt und aufgeteilt. Meist ist der Anschaffungswert jedoch 0 Euro, weil für das neue Asset während der Hardfork noch kein Marktwert existiert.

Prämien oder andere Erträge 

Man sollte sich immer fragen, welche und ob eine Leistung in Verbindung mit dem Ertrag steht. Generell sind Prämien und weitere Erträge mit einer Leistung verbunden und steuerpflichtig. Sie zählen zu den Einkünften aus Leistungen nach §22 Nr. 3 EStG und werden mit dem Marktwert bewertet.  

Empfehlungsboni

Dies hat der BMF nicht explizit ausgeführt, generell gilt jedoch das allgemein anerkannte Prinzip, dass durch eine Leistung erzielte Erträge gemäß §22 Nr.3 EStG steuerpflichtig sind. Die Leistung wäre in dem Fall, andere Personen zu empfehlen und im Gegenzug wird diese mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet und zählen zu den Einkünften aus Leistungen.

HODL

Werden Kryptowährungen lediglich auf einem Wallet gehalten oder zwischen Wallets und Handelsbörsen transferiert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorgang und somit ist das HODLN bzw. das Halten von Kryptowährungen steuerfrei.

HODLN in der Steuererklärung

Wenn Kryptowährungen wie z.B Bitcoin, Ethereum oder Ripple nur mit Fiat gekauft wurden oder schon Jahre auf deinem Wallet liegen, muss nichts in der Steuererklärung angegeben werden. Steuerlich relevant wird es erst, wenn etwas realisiert (verkauft) wird oder mit den gehaltenen Kryptowährungen zusätzliche EInkünfte erzielt werden.

Transfers

Die Übertragung von Krypto auf das Wallet, egal ob Hot oder Cold Wallet, ist keine steuerpflichtige Transaktion. Die Auszahlung und die Einzahlung muss jedoch als interner Transfer markiert werden, sodass Kostenbasis und  Anschaffungsdatum übertragen und bei Verkauf korrekt berücksichtigt werden können. 

Man sollte darauf achten, dass langfristig gehaltene Kryptowährungen nicht auf eine Handelsbörse oder eine Wallet transferiert werden, wenn man diese dort nicht verkaufen will. Aufgrund der Bewertungsmethode, die generell für jedes einzelne Wallet angewandt wird, werden nach FIFO immer die zuletzt angeschafften Kryptowährungen veräußert. Transferiert man also z.B. “alte Bitcoin” auf Kraken oder Bitpanda, so werden diese zuerst verkauft, sollten nicht noch Bitcoin mit einem älteren Anschaffungsdatum auf der Handelsbörse liegen. Um dieses Problem zu umgehen, könnte man sich eine Trading Exchange und eine HODL Exchange anlegen und nur dort entsprechend kaufen und verkaufen.

NFT-Steuern 

NFT Trading 

Wird ein NFT verkauft, so ist der Veräußerungsgewinn nach denselben Regeln steuerpflichtig, wie der Verkauf von Kryptowährungen. Der Veräußerungsgewinn zählt gemäß §23 EStG zu den privaten Veräußerungsgeschäften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Wird der non-fungible Token (NFT) länger als ein Jahr gehalten, so ist der Gewinn steuerfrei. Das Herausforderung bei der steuerlichen Erfassung von NFTs ist, dass sich Kostenbasis und der Wert schwerer ermitteln lassen, denn für NFTs gibt es meist keine Preisdaten. Deshalb muss der Anschaffungswert des NFTs meist manuell, basierend auf dem Wert des dafür veräußerten Assets, hinzugefügt werden.

Der Kauf und das Minting eine NFTs 

Der Kauf des NFTs ist nicht direkt steuerpflichtig, jedoch kann  das NFT meist nur mit einer Kryptowährung (z.B. Ethereum, Solana oder Tezos) auf einem dezentralen Marktplatz (Opensea, Magic Eden) gekauft werden. Im Moment des NFT Kaufs wird also eine andere Kryptowährung zum gleichen Zeitpunkt verkauft. Dies kann, je nach Haltedauer der verkauften Kryptowährung, zu einem steuerpflichtigen Ereignis führen.  

Das Erstausgabe eines NFTs, meist auch Minting genannt, ist ebenfalls in den meisten Fällen nur mit einer Kryptowährung möglich. Der Verkaufswert der Krypowährung sind die Anschaffungskosten und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Haltefrist des NFTs.

Berechnung der Gewinne und Verluste 

Generell gelten die gleichen Regeln wie bei Kryptowährungen, da diese jedoch “fungible” sind und somit eindeutig zugeordnet werden können, ist keine Bewertungsmethode nötig.

Jedoch sollte einem bewusst sein, dass die Bewertung der Gewinne und Verluste immer in Euro vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass bei Kauf und Verkauf eines NFTs für die gleiche Menge der Kryptowährung, eventuell trotzdem steuerpflichtige Veräußerungsgewinne /-verluste entstanden sind.

Beispiel:

Kauf von Bored Ape #955 NFT für 100 ETH (Wert 200.000 Euro) am 01.01.22

Verkauf Bored Ape #955 NFT für 100 ETH (Wert 120.000 Euro) am 01.05.22

Gekauft und verkauft wurde das NFT mit 100 Ethereum, jedoch hat sich der Wert der ETH verändert und somit ist ein steuerpflichtiger Verlust von 80.000 Euro entstanden, obwohl man dieselbe Menge an ETH zurückerhält.

NFT Einkommen und Staking 

Ähnlich wie beim normalen Staking ist der Zufluss der Staking Rewards steuerpflichtig und zählt zu den sonstigen Einkünften nach §22 Nr.3 EStG. Generell ist der Marktwert der erhaltenen Kryptowährung relevant, jedoch sind viele NFT Token meist noch nicht auf einer Börse oder Coinmarketcap gelistet, sodass es keine Preisdaten gibt. In dem Fall wäre der Anschaffungswert mit 0 Euro anzusetzen und bei späterer Veräußerung muss der komplette Verkaufserlös versteuert werden.

Einkommensteuererklärung und das Finanzamt 

Der persönliche Einkommensteuersatz 2023 

Der persönliche Einkommensteuersatz bemisst sich an der Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens und ist im Einkommensteuergesetz für das Jahr 2021 wie folgt geregelt:

Für das vorausgegangenen Steuerjahre liegt der Steuerfreibetrag für einen Single bei:

  • Steuerjahr 2020: 9.408 Euro
  • Steuerjahr 2021: 9.744 Euro
  • Steuerjahr 2022: 9.984 Euro

Kirchensteuer im Jahr 2023 

Die Kirchensteuer liegt generell bei 9%, nur in Ländern wie Bayern und Baden-Württemberg liegt sie bei 8%. Wichtig dabei ist, dass die 8-9% der Kirchensteuer nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf die zu zahlenden Einkommensteuer angerechnet wird.

Zeitraum des Steuerjahrs in Deutschland 

Das Steuerjahr für Privatpersonen umfasst ein Kalenderjahr und gilt somit vom 01.01 – 31.12 des jeweiligen Jahres. Der Steuerreport enthält entsprechend alle Einkünfte, die in diesem Zeitraum entstanden sind. Lediglich realisierte Gewinne und Verluste innerhalb dieses Zeitraums sind steuerlich relevant. Merkst du also am Ende des Jahres, dass Gewinne zu versteuern sind und steuerpflichtige Verluste noch nicht realisiert wurden, sollte dies vor Ende des Jahres getan werden. Eine Übersicht bietet das Haltefrist-Tool, wo genau analysiert werden kann, welche Kryptowährungen mit Gewinn oder Verlust verkauft und innerhalb der Haltefrist verkauft werden können.

Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2022 

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 ist der 30.09.2023, da dies jedoch ein Samstag ist, hat man man bis zum nächsten Werktag, also den Montag, den 02. Oktober 2023 Zeit. 

Sollte man dies nicht rechtzeitig schaffen, kann man sich durch einen Steuerberater steuerrechtlich vertreten lassen, wo eine Frist bis zum 31. Juli 2024 gilt. 

Steuersätze für Kryptowährungen 2023

Eine genauere Aufteilung kann der Tabelle der einzelnen Klassifikationen entnommen werden, zusammengefasst gilt:

Der Handel mit Kryptowährungen und die Einkünfte / Einnahmen mit Kryptowährungen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz und zählen zur Anlage SO der Steuererklärung. Lediglich die Versteuerung von Margin- und Futures Geschäften wird pauschal mit der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) abgegolten und in die Anlage KAP eingetragen.  

Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag 

Die Steuerfreigrenze bedeutet, dass jeder erzielte steuerpflichtige Gewinn bis zur Steuerfreigrenze (z.B. 600 Euro) steuerfrei ist. Wird die Summe auch nur um einen Euro (z.B. 601 Euro) überschritten muss der Gewinn voll versteuert werden.

Bei einem Steuerfreibetrag wird lediglich der zusätzliche Euro versteuert und der Steuerfreibetrag bleibt immer steuerfrei.

Steuerfreigrenzen und Steuerfreibeträge für Kryptowährungen

Wir haben bereits den Unterschied zwischen Steuerfreibetrag und Steuerfreigrenze behandelt. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht aller relevanten Freigrenzen und Freibeträge.

Steuerfreigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften bedeutet, dass jeder erzielte steuerpflichtige Gewinn bis 600 Euro steuerfrei ist. Werden in Summe aus privaten Veräußerungsgeschäften 601 Euro erzielt und liegt somit über dieser Grenze, muss der Gewinn voll versteuert werden.

Beim Steuerfreibetrag muss hingegen nur der zusätzliche Betrag versteuert werden. Ein Beispiel hierfür ist der Grundfreibetrag, der im Jahr 2023 für jeden Arbeitnehmer bei 10.908 Euro liegt. Jeder zusätzliche Euro über diesem Betrag muss versteuert werden, wohingegen die 10.908 Euro unabhängig immer steuerfrei bleiben.

Angabe steuerfreier Kryptogewinne 

Steuerfreie Gewinne müssen nicht erklärt werden und können in der Einkommensteuererklärung auch nicht eingetragen werden, es ist dafür keine Zeile im Mantelbogen zu finden. Dennoch ist es sinnvoll, den Steuerreport als Anlage mitzusenden, um dem Finanzamt anhand der Transaktionsdaten genau darzulegen, warum es sich um steuerfreie Gewinne handelt. 

Muss man erhaltenen Airdrops oder den Portfoliowert in der Steuererklärung angeben?

Der Erhalt eines Airdrops ist grundsätzlich steuerfrei und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dennoch empfiehlt sich, aufgrund der Vollständigkeit und für eine eventuell spätere Veräußerung, die Anschaffung bei ohnehin erklärten weiteren Gewinnen mit anzugeben. Der Portfoliowert muss ebenfalls nicht angegeben werden, da es in Deutschland keine Vermögenssteuer gibt und die Steuer nicht die gehaltenen Kryptowährungen betrifft

Verrechnung von Kryptoverlusten und Kryptogewinnne 

Realisierte Gewinne und Verluste aus dem gleichen Kalenderjahr können sich gegenseitig ausgleichen, auch wenn der Gewinn aus unterschiedlichen Wallets und Exchanges resultiert. So kann ein entstandener Veräußerungsgewinn auf Coinbase (1000 Euro) mit einem realisierten Veräußerungsverlust auf Binance (800 Euro) verrechnet werden. Hat man sonst keine weiteren Gewinne, würde der Gesamtgewinn lediglich 200 Euro betragen, was unterhalb der Steuerfreigrenze liegt und somit steuerfrei wäre. Deshalb ist es zu empfehlen, stets den Überblick über das Portfolio zu haben und rechtzeitig Verluste zu realisieren. Um genau sehen zu können, welche Coins aktuell im Portfolio mit Verlust, innerhalb der Haltefrist oder auch mit Gewinn, außerhalb der Haltefrist veräußert werden können, zeigt das Tax Loss Harvesting Tool.

Kann man Kryptoverluste aus dem Handel mit Kryptowährungen mit Staking Rewards verrechnen? 

Nein, die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist lediglich innerhalb derselben Einkunftsart erlaubt. Dies bedeutet, hohe Einkünfte mit Kryptowährungen nach §22 Nr.3 EStG (z.B. aus Staking) können nicht mit Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen nach §23 EStG verrechnet werden.

Gewinne aus Margin Trading mit Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen verrechnen?

Leider nicht, die Gewinne aus Margin Trading zählen zu den Kapitaleinkünften und sind somit nicht mit Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen zu verrechnen. Dies bedeutet, hat man hohe Verluste aus Margin Trading nach §20 EStG hat, so können diese nicht mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen nach §23 EStG oder mit sonstigen Einkünften nach §22 Nr. 3 EStG verrechnet werden.

Verlustvortrag mit Kryptowärungen 

Verluste werden automatisch vom Finanzamt ins nächste Jahr vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Hierfür versendet das Finanzamt ein Schreiben zur gesonderten Feststellung von Gewinnen und Verlusten. Grundsätzlich können realisierte Veräußerungsverluste im selben Kalenderjahr miteinander verrechnet werden, wobei zu beachten ist, dass dies lediglich für Gewinne und Verluste aus derselben Einkunftsart gilt. Einkünfte mit Kryptowährungen nach §22 Nr.3 EStG (z.B. aus Staking) können nicht mit Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen nach §23 EStG verrechnet werden.

Verlustrücktrag mit Kryptowährungen 

Ja, auf Antrag können Verluste in das Vorjahr rückgetragen werden und mit bereits versteuerten Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Dabei erhältst du für die bereits gezahlte Steuer aus dem Vorjahr vom Finanzamt eine Steuererstattung .

Wie muss man einen Verlustrücktrag beim Finanzamt beantragen?

Den Verlustrücktrag kannst du direkt bei Abgabe der Steuererklärung beantragen, dabei kannst du auf deinen Wunsch auch nur einen Teil der Verluste rücktragen und den Rest ins nächste Jahr vortragen. Wird der vorgetragene Verlust im nächsten Jahr nicht aufgebraucht, wird er weiter vorgetragen, bis er mit Gewinnen verrechnet werden kann. 

Ist der Verlustrücktrag zeitlich oder betragsmäßig beschränkt??

Geregelt wird dies im §10d EStG, wobei zu beachten ist, dass ein Verlustrücktrag nur für das Vorjahr möglich, auf zwei Millionen begrenzt und gesondert zu beantragen ist, wobei bei gemeinsamer Veranlagung der Rücktrag bis zu vier Millionen Euro möglich ist.

Muss man auch Steuern zahlen, wenn der Kurs der erhaltenen Mining, Lending oder Staking Rewards auf null fällt? 

Ja, denn wie bereits im oberen Abschnitt geschildert, sind Einkünfte und Handelsgewinne nicht miteinander zu verrechnen. Deshalb ist es zu empfehlen, einen Teil der Rewards direkt bei Zufluss gegen eine Fiatwährung oder einen Stablecoin zu tauschen. Allerdings haben wir in 2022 nach den Turbulenzen mit UST und Terra Luna gelernt, dass algorithmische Stablecoins auch einen Totalverlust erleiden können. Alternativen sind andere Stablecoins, wie z.B. DAI oder USDCoder Fiatwährungen. Man sollte auf jeden Fall immer daran denken, genügend “sichere” Rücklagen für die Steuer zu besitzen.

Anlagen der Steuererklärung

Die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nach §23 EStG sowie die Einkünfte mit Kryptowährungen nach §22 Nr.3 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften und werden in die Anlage SO eingetragen. 

Gewinne aus Margin Trading zählen zu den Kapitaleinkünften nach §20 EStG und werden in die Anlage KAP eingetragen.

Weitere Informationen sind hier zu finden.

Kryptobelege in der Steuererklärung 

In Deutschland darf seit 2017 die Einkommensteuererklärung ohne Belege abgegeben werden. Die Belegvorlagepflicht wurde in eine Belegvorhaltepflicht geändert, d.h. zunächst kann die Steuererklärung ohne Belege abgegeben werden, jedoch müssen auf Nachfrage des Finanzamts Belege nachgereicht werden. Es ist zu empfehlen, den Steuerreport direkt als Anhang mitzusenden, da das Finanzamt erfahrungsgemäß ansonsten ohnehin weitere Belege anfordert.

Aufbewahrung von Kryptounterlagen 

Für Privatpersonen gilt, anders als bei Unternehmern, keine Aufbewahrungsfrist von sechs bzw. zehn Jahren. Dennoch sollten die Unterlagen auch nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids und vor allem bei vorläufigen Steuerbescheiden aufbewahrt werden. So kann stets schnell auf Rückfragen vom Finanzamt beantwortet werden.

Einkommensteuerbescheid und das Finanzamt

Die Bearbeitung einer Steuererklärung 

Je nach Bundesland dauert die Bearbeitung ungefähr acht Wochen, du kannst deinen Steuerbescheid jedoch durchaus auch schneller in den Händen halten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Bearbeitungszeit für Steuererklärungen mit Kryptowährungen etwas länger dauern kann. Sollte sich das Finanzamt mehr als 6 Monate Zeit nehmen, kann mit einem Untätigkeitseinspruch die schnelle Bearbeitung eingefordert werden.

Es ist jedoch zu empfehlen, zuvor bei seinem zuständigen Finanzamt anzurufen und bei dem Sachbearbeiter nachzufragen, oft erhält man dort auch bereits wichtige Informationen oder eine Zeithorizont, bis wann die Steuererklärung bearbeitet werden kann.

Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO 

Steuerbescheide mit erklärten Kryptowährungen beinhalten meist den Vorbehalt der Nachprüfung und sind damit noch nicht bestandskräftig. Ob der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, liegt meist im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Der Vorbehalt erfolgt meist vorläufig, wenn der steuerliche Sachverhalt zu komplex ist und aktuell die steuerrechtliche Betrachtung nicht immer eindeutig ist. Konkret bedeutet dies, dass sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt den Bescheid nachträglich noch ändern können. Bei Bedarf kann man beim Finanzamt die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung beantragen.

Steuern in Kryptowährungen bezahlen 

Aktuell ist in Deutschland die Zahlung der Steuer lediglich mit Fiatwährungen möglich. In der Schweiz kann im Kanton Zug bereits mit Bitcoin und Ether die Steuerschuld bezahlt werden, ob und wann dies auch in Deutschland angeboten wird, bleibt abzuwarten.

Festsetzung von Vorauszahlungen 

Sollten Vorauszahlungen basierend auf den Kryptogewinnen festgelegt worden sein, so sollte man sich an das Finanzamt wenden und eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Denn die Vorauszahlungen basieren auf Gewinne eines sehr volatilen Kryptomarktes und man kann nicht davon ausgehen, dass im nächsten Steuerjahr die gleichen Gewinne erzielt werden und man finanziell in der Lage ist, die Vorauszahlungen zu leisten.

Krypto-Steuer Nachzahlung

Generell hat man ab Erhalt des Steuerbescheids einen Monat Zeit, um die Nachzahlung zu begleichen. Solltest du dies nicht rechtzeitig tun, musst du mit Säumniszuschlägen rechnen. Der Säumniszuschlag nach §240 AO beträgt 1% der abgerundeten Nachzahlung pro Monat, wobei auf den nächsten 50 Euro teilbaren Betrag gerundet wird. Bedeutet habe ich eine Nachzahlung von 6.780 Euro erhalten, muss man pro Monat 1% vom abgerundeten Betrag (6.750 Euro) bezahlen. Dies wäre in dem Fall ein monatlicher Säumniszuschlag von 67,50 Euro.

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Die Informationen in diesem Artikel stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar und können diese nicht ersetzen. Das Steuerrecht mit Kryptowährungen ist eine sehr komplexe Angelegenheit, der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information.

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